Kontaktdaten
G. Costanza
Betonbohr- und Sägedienst
Rothebuschstraße 158
46119 Oberhausen

Anlieferung:
Max-Planck-Ring 38
46049 Oberhausen

Telefon: 0208 / 66 70 27
Telefax: 0208 / 66 70 28

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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Für Aufträge gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

II. Angebot, Auftragserteilung und Preis

1. Unsere Angebote sich hinsichtlich Preis, Lieferfrist und sonstigen Angaben freibleibend. Eine Bestellung wird nur verbindlich, wenn wir sie in angemessener Frist bestätigen oder ausführen. 2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. 3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem berechnet. Hierzu zählen auch Wiederholungen von Leistungen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung - im Sinne von III. der Geschäftsbedingungen - von der Vorlage verlangt werden. 4. Entwürfe, Skizzen, Probesätze, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst Sind, werden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird; ansonsten richtet sich die Vergütung nach der vertraglichen Vereinbarung.

III. Lieferumfang

Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung, Qualität und sonstigen Ausführungen, die technisch nicht vermeidbar sind, hat der Auftraggeber hinzunehmen. Derartige Abweichungen sind mithin vertragsgemäß und berechtigen den Auftraggeber nicht, Gewährleistungs- einschließlich Nachbesserungsansprüche geltend zu machen.

IV. Zahlung, Zahlungsverzug

1. Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich kostenintensiver Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. 3. Wird ein Auftrag vor dessen vollständiger Erfüllung mit unserem Einverständnis storniert oder abgeändert, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen, insbesondere Arbeitsleistungen, Beschaffung und Verbrauch von Materialien, voll zu ersetzen. 4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. 6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu zahlen. Für jedes Mahnschreiben wir ein Betrag von 5,-€ berechnet.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet Jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitseiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgen Versand und Verpackung nach unserem Ermessen auf Rechnung des Auftraggebers. 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. 3.Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn die Leistungen sind genau zu einer festbestimmten Zeit zu bewirken oder nunmehr für den Auftraggeber ohne Interesse. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, dem Auftragnehmer, dessen gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Verzugsschaden ist vom Auftraggeber konkret, insbesondere auch in seiner Höhe, nachzuweisen. Unverschuldeter Verzug des Auftragnehmers aufgrund höherer Gewalt, Änderungswünschen oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten- bzw. obliegenheiten des Auftraggebers schließt einen Rücktritt oder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus.

VI. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware, worunter auch Vor- und Zwischenerzeugnisse, z. B. Entwürfe, fallen - zu prüfen. 2. Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Für nicht offensichtliche Mängel gilt die gesetzliche Verjährung.

VII. Gewährleistung

1. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Nachlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zur Last oder Nachbesserung bzw. Nachlieferung schlägt fehl. Im letzteren Fall, d.h. bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung kann lediglich Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. 2. Für den durch Nachbesserung bedingten Ausfallschaden jeglicher Art, insbesondere entgangenen Gewinn, des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht. Gerät der Auftragnehmer mit der Nachbesserung in Verzug hat er den Verzugsschaden lediglich in Höhe des Auftragwertes zu ersetzen. 3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

VIII. Haftung

Die Haftung aus sämtlichen Schadensersatzansprüchen, insbesondere aus unerlaubter Handlung, aus der Verletzung von - auch zeitlich zurückliegenden - Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Pflichten zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Hilfspersonen (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) begrenzt, es sei denn, wesentliche Vertragspflichten werden verletzt, besonderes Vertrauen hinsichtlich deren ordnungsgemäßer Erfüllung wird erweckt oder die von dem Auftragnehmer abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung ist - dem Grunde und der Höhe nach - eintrittspflichtig.

IX. Eigentum, Eigentumsvorbehalt

1. Unsere zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Illustrationen usw. bleiben in unserem Eigentum, auch wenn sie gesondert berechnet werden. 2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber Alle Forderungen (einschließlich Forderung aus laufender Rechnung, die aus der Geschäftsverbindung Sind) erfüllt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt die Ware and Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder sonst darüber zu verfügen, außer wenn die Ware im regulären Geschäftsbetrieb weiterverkauft wird. In diesem Fall wird bereits jetzt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös aus dem Verkauf der Waren an uns sicherheitshalber abgetreten. Hat der Kunde des Auftraggebers die Abtretung ausgeschlossen, so dürfen ihm die von uns gelieferten Waren nur gegen Bezahlung verkauft werden, die in Höhe unserer offenen Forderungen unverzüglich an uns weiterzugeben ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen Name und Anschrift seines Kunden zu benennen und uns eine Abschrift des mit diesem geschlossenen Vertrages zu überlassen.

X. Urheberrecht

1. Alle Recht an eigenen Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen, Filmen, Originalen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2. Unsere Entwürfe, Zeichnungen, Filme usw. dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt, geändert, abgezeichnet, nachgeahmt oder ritten Personen zugänglich gemacht (übertragen, verbreitet, vorgeführt usw.) oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Unsere Rechte bleiben uns auch nach Bezahlung.

XI. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegenes Interesse hat.

XII. Geltung

Diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers heben unsere Bedingungen nur auf, wenn wir damit einverstanden sind. Im Falle unseres Einverständnisses werden jedoch unsere Geschäftsbedingungen insoweit Vertragsinhalt, als die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.

XIII. Wirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.